Kostenvoranschlag überschritten
Die Rechnung ist höher als der Kostenvoranschlag. Wie viel Prozent sind das – und ab wann wird es ungewöhnlich?
Was das Gesetz sagt
Ein Kostenvoranschlag ist keine feste Zusage – er ist eine fachmännische Schätzung. Deshalb darf die Schlussrechnung davon abweichen. Nach § 650 Abs. 2 BGB muss der Handwerker aber rechtzeitig anzeigen, wenn sich eine wesentliche Überschreitung abzeichnet. Tut er das nicht, kann das Folgen für seinen Anspruch haben.
Ab wann ist eine Überschreitung „wesentlich"?
Eine feste Prozentzahl steht nicht im Gesetz. Die Rechtsprechung bewegt sich je nach Fall zwischen etwa 10 und 25 Prozent. Abweichungen von 15 bis 20 % gelten häufig noch als hinnehmbar. Die Grenze liegt umso niedriger, je einfacher das Vorhaben zu überblicken und zu kalkulieren war: Bei einem simplen Austausch wird man strenger messen als bei einer Altbausanierung, bei der hinter der Wand Überraschungen warten.
Was oft übersehen wird
Der reine Summenvergleich verdeckt den häufigsten Fall: Positionen, die im Kostenvoranschlag gar nicht standen. Entsorgung, Kleinteile, eine zusätzliche Anfahrt. Die Gesamtsumme wirkt dann nur leicht erhöht, obwohl in Wahrheit Leistungen dazugekommen sind, über die nie gesprochen wurde.
Deshalb lohnt es sich, beide Dokumente Position für Position nebeneinanderzulegen – genau das macht die App: Sie zeigt je Position, was teurer wurde, was günstiger wurde und was neu hinzugekommen ist. Mehr dazu.
Dieser Rechner stellt nur die Abweichung fest. Ob sie im konkreten Fall wesentlich ist und welche Rechte sich daraus ergeben, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.