Pflichtangaben prüfen
Hak ab, was auf der Rechnung steht. Unten siehst du, was fehlt – und welche Vorschrift es verlangt.
Warum das zählt
Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug versagen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Für Unternehmen ist das echtes Geld. Für Privatpersonen ist es vor allem ein Anhaltspunkt: Wer bei den Formalien nachlässig ist, ist es beim Rechnen nicht unbedingt sorgfältiger.
Die Erleichterung bis 250 Euro
Bis zu einem Bruttobetrag von 250 € gilt § 33 UStDV. Dann genügen fünf Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag und der Steuersatz. Rechnungsnummer, Empfängeranschrift, Steuernummer und Leistungsdatum sind dort nicht vorgeschrieben.
Sonderfälle, die häufig schiefgehen
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG – auch wenn er ihn nie eingenommen hat.
- Reverse Charge nach § 13b UStG: Schuldet der Empfänger die Steuer, gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf die Rechnung – und kein Steuerausweis.
- Bauleistungen an Privatpersonen: Hier muss auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht hingewiesen werden.
- Leistungsdatum: Es ist auch dann anzugeben, wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" genügt.
Das ganze Dokument auf einmal
Diese Checkliste hakst du selbst ab. Die App liest die Rechnung und prüft alle Punkte in einem Schritt – dazu die Summen, die Zuschläge und die Preise. Mehr dazu.
Diese Checkliste ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.